AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CITINAUT GmbH für Märkte
Stand: 12.04.2022

1. Für eine Fläche, die von der CITINAUT GmbH – im Folgenden Veranstalterin genannt -, für eine Veranstaltung dem Mieter bzw. der Mieterin zur Verfügung gestellt wird, hat dieser bzw. diese eine Standmiete an die Veranstalterin zu zahlen. Die Höhe der Standmiete geht im Zweifel aus der schriftlichen bzw. mündlichen Anmeldebestätigung hervor. Mit Zusendung der Anmeldebestätigung oder – im Falle der telefonischen Bestellung mit mündlicher Bestätigung der Bestellung – oder – trifft beides nicht zu – mit Zuteilung eines Platzes auf der Veranstaltung kommt der Vertrag zwischen der Mieterin bzw. dem Mieter und der Veranstalterin zustande. Bei der Anmeldung ist von den Mieter*innen wahrheitsgemäß das gesamte Warenangebot anzugeben. Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Angebot sind nicht zulässig und bedürfen der besonderen Genehmigung durch die Veranstalterin.

2. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einem Markt. Die Veranstalterin entscheidet über das zulässige Warenangebot und das gewünschte Erscheinungsbild des Marktes. Neuware ist untersagt, sofern sie nicht schriftlich von der Veranstalterin gestattet worden ist. Das Betreten des Marktgeländes mit Haustieren ist untersagt; mit Blindenhunden ist es gestattet. Der Verzehr von alkoholischen Getränken, die nicht auf dem Markt erworben wurden, ist untersagt. Alle Marktteilnehmenden, insbesondere Mieter*innen, müssen jederzeit in der Lage sein, auf Gefahrensituationen angemessen zu reagieren (z.B. nach Unfällen oder bei brennender Ware).

3. Anmeldebestätigungen erfolgen nach vollständigem Zahlungseingang. Die Veranstalterin stellt dazu im Regelfall einen Onlineshop als ausschließlichen Buchungsweg auf einer Ihrer Webseiten zur Verfügung. Macht sie es nicht, muss die Standmiete so rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der Veranstalterin eingehen, dass es dieser möglich ist, den Mieter*innen per Email die Anmeldebestätigung zuzusenden. Ist dies der Veranstalterin aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, müssen sich die Mieter*innen am Veranstaltungstag während der Aufbauzeiten vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstaltungspersonal nach den für sie vorgesehenen Flächen und Standnummern erkundigen. Andernfalls behält sich die Veranstalterin das Recht zur Weitervermietung der Fläche nach der Aufbauzeit vor. Es gilt die Stornoregelung (s.u.). Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine gewünschte Platzierung des Standes. Es gilt die Entscheidung des Personals vor Ort.

4. Akustische und visuelle Übertragungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der Veranstalterin betrieben werden. Unter Umständen notwendige Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA sind von den Miter*innen selbst vorzunehmen. Die für die Teilnahme an Veranstaltungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für gewerbliche Standbetreiber sind von den Mieter*nnen bei den zuständigen Stellen selbst zu erwirken und am Veranstaltungstag bereit zu halten. Sie verpflichten sich, an ihren Ständen die in Verbindung mit den Marktveranstaltungen anzuwendenden gesetzlichen und amtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel- und Hygienerechts, des Seuchenrechts, des Handels mit genehmigungspflichtigen Artikeln, des Wettbewerbsrechts, des Arbeits- und Steuerrechts sowie des Zollrechts einzuhalten und halten die Veranstalterin von allen Folgeschäden frei, die aus Pflichtverletzungen im Verantwortungsbereich der Mieter*innen resultieren.

5. Sollte eine Lastschrift mit der Standmiete aufgrund von Kontolöschung, ungenügender Kontodeckung oder Widerspruch nicht eingelöst werden können, behält sich die Veranstalterin vor, eine Bearbeitungsgebühr von der Mieterin bzw. dem Mieter zu erheben. Sie ist der Preisliste zu entnehmen. Zusätzlich können in den genannten Fällen Bankgebühren erhoben werden, die ebenfalls der Mieter bzw. die Mieterin zu tragen hat.

6. Der Auf- und Abbau erfolgt zu den in der Marktordnung angegebenen Zeiten. Sofern nichts anderes in der Marktordnung steht oder schriftlich vereinbart worden ist, beginnt die Aufbauzeit zwei Stunden vor Marktbeginn und endet die Abbauzeit zwei Stunden nach dem Marktende. Die Veranstalterin reserviert die vorgesehene Fläche bis zum Ende der Aufbauzeit und behält sich vor, diese anschließend anderweitig zu vergeben.

7. Stornoregelung: Standabsagen mit Erstattungsanspruch nimmt die Veranstalterin ausschließlich schriftlich (Mail, Fax, Post) bis einschließlich zwei Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung entgegen. Die Absage muss die Kontoverbindung für die Erstattung enthalten. Die Bearbeitungsgebühr für Stornierungen findet sich in der aktuellen Preisliste und wird von der Erstattung abgezogen. Alternativ kann der Mieter bzw. die Mieterin, wenn die Veranstalterin zustimmt, ohne Abzug eine andere Veranstaltung buchen oder einen Gutschein kaufen (bitte bei der Stornierung angeben).

8. Bei Buchungen mit KfZ oder Anhängern muss die gebuchte Standlänge mindestens der Fahrzeug-Länge zuzüglich 1 m zum Rangieren entsprechen, aufgerundet auf den vollen Meter. Sollte die gebuchte Standlänge kürzer sein, entfällt der Anspruch auf das Abstellen auf dem Standplatz. Eine Rückerstattung des KfZ-Aufschlags ist in diesem Fall nicht möglich.

9. Die gebuchte Standtiefe beträgt bei Ständen ohne KfZ bzw. ohne Anhänger zwei Meter. Sie beträgt bei KfZ oder Anhängern vier Meter inklusive dem Fahrzeug.

10. Alle nicht flohmarkttypischen Stände (z.B. Getränke-, Lebensmittel- und Promotion-Stände) erfordern eine gesonderte Zustimmung der Veranstalterin. Wer sie betreiben möchte, muss dies bei der Anmeldung mitteilen. Für sie gelten von den Standard-Preisen abweichende Standgebühren. Die kostenlose Abgabe von Getränken, Lebensmitteln und Genussmitteln ist nicht gestattet. Neuware ist nicht gestattet.

11. Eine Kopie der Anmeldebestätigung, ggf. mit Standnummer, falls schon vergeben, ist am Veranstaltungstag vom Mieter bzw. von der Mieterin bereitzuhalten, um einen reibungslosen Standaufbau gewährleisten zu können.

12. Sollte es der Veranstalterin am Veranstaltungstag nicht möglich sein, die beantragte und bezahlte Fläche zur Verfügung zu stellen, so hat der Mieter bzw. die Mieterin einen Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Darüber hinaus gibt es keine Ansprüche an die Vermieterin.

13. Gewerbliche Mieter*innen sind – auch laut Gewerbeordnung – verpflichtet, Name und Anschrift gut leserlich am Stand anzubringen.

14. Von der Veranstalterin wird keine Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschaden übernommen (Diebstahl, Bruch etc.), außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz der Veranstalterin.

15. Sollte aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Sturm etc.) eine Veranstaltung ausfallen, so besteht gegenüber der Veranstalterin kein Anspruch auf die Rückerstattung der Standgebühr. Darüber hinausgehende Vermögensschäden, z.B. Verdienstausfall oder die Erstattung weiterer entstandener Kosten, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

16. Mieter*innen, die gegen Aufpreis einen festen Marktstand buchen, den die Veranstalterin aufbaut, können diesen spätestens ab Marktbeginn zum Verkauf ihrer Waren nutzen. Solche festen Marktstände sind nur auf vorher festgelegten Veranstaltungsflächen und gegebenenfalls nicht auf allen Veranstaltungen verfügbar. Wenn aufgrund höherer Gewalt (z.B. Sturm) ein Aufstellen der Marktstände nicht möglich ist, hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Aufpreises. Es bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf den Preis für den laufenden Meter ohne Aufbauten.

17. Platzvergabe: Die Plätze werden von der Veranstalterin am Tag der Veranstaltung vor dem Aufbau zugewiesen. Eigenmächtiges Aufbauen ist nicht gestattet.

18. Standöffnung: Der Mieter bzw. die Mieterin ist im Interesse eines attraktiven und ungestörten Marktes für alle Teilnehmenden verpflichtet, den eigenen Stand vor Veranstaltungsbeginn aufzubauen und bis Veranstaltungsende geöffnet zu halten.

19. Reinigungspflicht: Vor, neben und hinter dem Stand muss die Verkehrsfläche vom Mieter bzw. von der Mieterin während der gesamten Veranstaltungszeit sauber und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Zwischen zwei Ständen endet diese Pflicht in der Mitte, spätestens aber nach fünf Metern. Kann der Mieter bzw. die Mieterin dieser Pflicht nicht sofort nachkommen (z.B. wegen der Größe oder des Gewichts eines Hindernisses), muss die Veranstalterin sofort informiert werden.

20. Für jeden Stand wird ein Reinigungspfand erhoben. Das Reinigungspfand wird bei Übergabe des besenreinen Platzes nach Abnahme durch die Veranstalterin vor Ort gegen die Pfandmarke zurückerstattet. Bei Verlust der Pfandmarke kann das Pfandgeld nicht erstattet werden. Anfallende Abfälle, unabhängig von ihrer Herkunft, auch um den Stand herum, sind von den Mieter*innen zu beseitigen. Bei Verunreinigung oder Beschädigung der Veranstaltungsanlagen durch die Mieter*innen, z.B. durch Benzin oder Öl, behält sich die Veranstalterin einen Schadenersatzanspruch gegen diese vor. Für alle Verunreinigungen oder Schäden, die sich nicht durch Fegen beseitigen lassen, gilt eine Vertragsstrafe von 200 € zzgl. der gesetzlichen USt. als vereinbart (z.B. für zurück gelassene Möbel). Der Veranstalterin steht es frei, einen höheren Schaden nachzuweisen.

21. Sicherung gegen Windlasten: Standbetreiber*innen müssen ihre Stände gegen Windlasten bis Windstärke 8 eigenverantwortlich sichern und ungesicherte Gegenstände bzw. Zelte rechtzeitig abbauen. Diese Pflichten gelten unabhängig von Warnhinweisen der Veranstalterin, die beachtet werden müssen, und unabhängig von Sicherheitsanweisungen der Veranstalterin, denen unverzüglich Folge zu leisten ist. Ab bestimmten Windstärken sind folgende Maßnahmen notwendig:

Windstärke 5 (Kleine Laubbäume beginnen zu schwanken):
Zelte werden gesichert (Metallgewichte, Sandsäcke, Abspannseile). Ungesicherte Zelte müssen nun abgebaut werden.

Windstärke 6 (Starke Äste in Bewegung):
Löschen von offenen Grillfeuern

Windstärke 7 (Bäume in Bewegung):
Aufforderung der Veranstalterin zum Abbau von Zelten.

Windstärke 8 (Zweige werden abgerissen ):
Abbruch des Marktes, denn ab Windstärke 9 ist schon mit kleineren Schäden selbst an Häusern zu rechnen.

22. Wenn die Verhältnisse vor Ort es erlauben, gestattet die Veranstalterin gerne gebührenfreie Kinderdecken mit der maximalen Abmessung zwei mal zwei Meter. Diese Plätze werden ausschließlich am Veranstaltungstag zugewiesen. Voraussetzungen: Das Kind ist nicht älter als 13 Jahre und bietet kindertypische Artikel ohne einen Stand auf seiner Decke an (also z.B. keine Haushaltswaren), es wird nicht von Erwachsenen beim Verkauf vertreten, und die Aufsicht durch eine erziehungsberechtigte Person ist ohne Unterbrechung gewährleitet (was z.B. bei sicherheitsrelevanten Ereignissen wichtig ist). Die Erziehungsberechtigten stellen die Veranstalterin von allen Folgeschäden frei, die aus einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht resultieren (das gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Veranstalterin). Kinder können nach Marktbeginn aufbauen und vor Marktende abbauen. Die vollständigen Namen und Adressen des Kindes und einer erziehungsberechtigten Person sowie eine Telefonnummer einer erziehungsberechtigten Person müssen bei der Veranstalterin schriftlich hinterlegt werden, wenn der Platz zugewiesen wird. Bei einem vorzeitigen Abbau ist die Veranstalterin aus Sicherheitsgründen kurz zu informieren.

23. Das Befahren der Veranstaltungsfläche ist allen Fahrzeugen nur während der Auf- und Abbauzeiten und nur im Schritttempo erlaubt. Fußgänger*innen haben auf ihr immer Vorfahrt. Nach Beendigung der Aufbauzeit bis Veranstaltungsende ist das Befahren der Veranstaltungsfläche allen Fahrzeuge, auch Fahrrädern, verboten. Falls es auf der Veranstaltungsfläche keine abweichenden Verkehrsvorschriften gibt, gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege, Hydranten, Stromanschlüsse, Leitungen aller Art, Kabelbrücken, Siele, Ein- und Ausgänge sind während der gesamten Veranstaltung freizuhalten. Den Anweisungen des Personals und der Beauftragten der Veranstalterin ist Folge zu leisten.

24. Verboten sind der Verkauf von und die Dekoration mit NS-Symbolen (auch abgedeckten), kriegsverherrlichenden, rassistischen, nationalistischen, homophoben und sexistischen Schriften, Filmen, Medien und anderen Artikeln, Hieb-, Stich- und Feuerwaffen, jugendgefährdenden Artikeln, Schriften und Filmen sowie lebenden Tieren. Die Veranstalterin behält sich vor, im Interesse eines friedvollen und sicheren Marktablaufes den Verkauf jedes Artikels und die Dekoration mit jeglichen Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

25. Mit der Buchung eines Standes und mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Marktordnung der CITINAUT GmbH von allen Teilnehmenden anerkannt.

26. Zusätzlich zu den AGB und der Marktordnung der Veranstalterin gelten die Hausordnung der angemieteten Fläche bzw. die kommunalen Regeln auf der Veranstaltungsfläche, insbesondere die darin enthaltenen Sicherheitsbestimmungen.

27. Die Marktteilnehmer*innen bestätigen mit der Buchung eines Standes und mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes, dass sie sich über die gesetzlichen oder behördlichen aktuell gültigen Covid-19-Regelungen (Corona-Regelungen) informiert haben und diese einhalten.

28. Erhält der Mieter bzw. die Mieterin Kenntnis von einem Ereignis, dass nach menschlichem Ermessen die sichere Durchführung des Marktes beeinträchtigen könnte, z.B. der Konsum illegaler Drogen oder offensichtlich unangemessenes Verhalten bei Marktteilnehmenden, ist sofort die Veranstalterin zu informieren. Kriegsverherrlichendes, rassistisches, nationalistisches, homophobes, sexistisches und ähnlich ausgrenzendes Verhalten führt zum Ausschluss vom Markt. Untersagt ist der Verkauf von:

  • Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen
  • Militaria
  • Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und vergleichbarer Literatur
  • Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt
  • Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind oder die solchen ähneln
  • Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung)1)
  • Tieren
  • Plagiaten, Raubkopien
  • pyrotechnischen Gegenständen
  • allen vom Gesetzgeber untersagten Waren.
Im Zweifel entscheidet ein beauftragte Person der Veranstalterin.

29. Änderungen des Mietvertrages und Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform.

30. Marktteilnehmende, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser Teilnahmebedingungen verstoßen, können mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Erfolgt ein Ausschluss vom Markt durch die Veranstalterin, gilt dieser automatisch für alle zukünftigen Veranstaltungen der Veranstalterin, sofern die Veranstalterin die zukünftige Teilnahme nicht ausdrücklich gestattet. Falls erforderlich, wird eine Standräumung auf Kosten des Mieters bzw. der Mieterin durchgeführt. Diese Kosten werden zusätzlich zum Reinigungspfand erhoben. Wenn der Mieter seinen bzw. die Mieterin ihren Stand nicht sofort vollständig räumt, stimmt er bzw. sie der sofortigen kostenpflichtigen Entsorgung der Ware zu. Als Entsorgungsgebühr gilt eine Summe von mindestens 200 € zzgl. der gesetzlichen USt. als vereinbart. Der Veranstalterin steht der Nachweis höherer Kosten frei. Für von der Veranstalterin nicht autorisiertes Parken auf dem Veranstaltungsgelände gilt pro Fahrzeug (KfZ, Anhänger, Lastenfahrrad etc.) eine Parkgebühr in Höhe von 50 € zzgl. gesetzl. USt. als vereinbart. Zusätzlich darf die Veranstalterin das Fahrzeug kostenpflichtig entfernen lassen und den Gesamtbetrag der Fahrzeughalterin bzw. dem -halter in Rechnung stellen.

31. Gerichtstand ist Hamburg.

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